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Architektenrecht

Hohe Bauqualität basiert auch auf guter Planung und gehöriger Bauüberwachung!

 
 
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Aufgrund meiner jahrzehntelangen Erfahrung im Baurecht  und Architektenrecht vertrete ich erfolgreich Architekten, Ingenieure, Landschaftsarchitekten und Innenarchitekten sowie Projektentwickler und Generalplaner, aber auch Bauherrn in allen Planungsphasen des Bauvorhabens.

Dies gilt auch und gerade in Honorarfragen, die seit Sommer 2019 frei vereinbart werden können, da der Europäische Gerichtshof die Mindestsätze und Höchstsätze der HOAI für ungültig erklärt hat.

Bei frühzeitiger Inanspruchnahme meiner anwaltlichen Kompetenz lassen sich oft Streitigkeiten mit dem Bauherrn oder Architekten  vermeiden beziehungsweise klären, die andernfalls in kostenintensive Rechtsstreitigkeiten münden.

Die Rechtsbeziehungen zwischen Architekten und Bauherrn regelt der Architektenvertrag, der werkvertraglicher Natur ist und zu Beginn der gemeinsamen Arbeit zusammen mit der Honorarvereinbarung getroffen werden sollte.

Die Bauidee des Bauherrn setzt der Architekt in den 1.  4 Leistungsphasen in eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung um. Bereits hier ist Teamarbeit zwischen Bauherr und Architekten zwingend erforderlich, um Missverständnisse zu vermeiden.

Die Baustelle zu überwachen und für einen reibungslosen Bauablauf zu sorgen stellt je nach Größe des Bauvorhabens eine besondere Herausforderung dar.

Der Architekt als Bauleiter hat zu prüfen und zu überwachen, ob das Bauvorhaben

  • dem öffentlichen Baurecht entspricht

  • die allg. anerkannten Regeln der Technik einhält

  • den Bauplänen entsprechend ausgeführt wird

  • den sicheren bautechnischen Betrieb einhält

  • der Bauzeitenplan eingehalten wird

  • die geplanten Kosten nicht überschritten werden (oder bei Überschreiten diese anmelden)

  • die Arbeiten der verschiedenen Unternehmer gefahrlos und zeitsparend ineinandergreifen

  • die Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden

  • die Interessen des Bauherrn gewahrt werden

  • Rechnungsprüfung

  • Feststellung der Gesamtkosten aller Schlussrechnungen

  • Beseitigung von Baumängeln, die sich trotz aller Sorgfalt leider nie vermeiden lassen

  • Absicherung des Baus gegen Witterungseinflüsse.

 

Darüber hinaus berate ich private und gewerblich tätige Mandanten im Architektenvertragsrecht, Ingenieurvertragsrechts sowie im Bereich deren Haftung und in den nebenstehenden Rechtsgebieten.

1.Bauvertragsrecht
a) BGB-Bauvertrag
b) VOB-Bauvertrag
c) Besondere Vertragstypen, z. B. Bauträgerverträge

2. Baudurchführung
a) Ausführung der Bauleistung
b) gestörter Bauablauf: Verzögerung,
     Behinderung, Bedenken, Unterbrechung
c) Abnahme

3. Vergütung des Auftragnehmers
a) Vergütung beim BGB-Bauvertrag
b) Vergütung beim VOB-Bauvertrag
c) Abrechnung der Bauleistung

4. Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers
a) Baumängel, vor und nach Abnahme/Übergabe
b) Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers
c) Ansprüche des Bestellers (Bauherr)

5. Instrumente der Anspruchssicherung
a) Vertragserfüllungssicherheiten,
     Gewährleistungssicherheiten des Bestellers
b) Bauhandwerkersicherheiten
c) Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen 
    (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)

6. Architektenrecht
a) Vertragsrecht
b) Vergütung des Architekten,HOAI
c) Haftung des Architekten

sowie

  • Abstandsflächen

  • Bauaufsicht

  • Baugenehmigung

  • Bauordnungsrecht

  • Bauplanungsrecht

  • Bauprozessrecht

  • Bausummenüberschreitung

  • Beweissicherungsverfahren

  • Generalübernehmer

  • Öffentliches Baurecht

  • Privates Baurecht

  • selbstständiges Beweisverfahren

  • Subunternehmer

  • Zivilrecht mit baurechtlichem Bezug

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