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MAKLERRECHT

Bei mir sind Sie in besten Händen!

Maklerrecht

Wenn es um das Vermakeln von Immobilien geht, berate ich die Vertragsparteien eines Maklervertrages sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen.

Das gesamte Maklerrecht ist im BGB nur in 4 §§ geregelt (§§ 652-655 BGB). Für die Frage, ob und wann ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ob sich hieraus die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision ergibt, wurden eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen gefällt, die es bei der Beantwortung dieser Frage zu erkennen und zu berücksichtigen gilt.

Dies gilt insbesondere für sogenannte Reservierungsvereinbarung. Eine Vielzahl von Makler haben bislang noch nicht die insoweit ergangene Rechtsprechung des BGH zur Kenntnis genommen.

Regelmäßig besteht bei Zahlung einer Reservierungsvergütung ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, da die Reservierungsvereinbarung gemäß §§ 311b Abs. 1, 125 BGB formnichtig sein kann, wenn diese 10 % bis 15 % der vereinbarten Provision übersteigt.

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