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Architektenrecht

Hohe Bauqualität basiert auch auf guter Planung und gehöriger Bauüberwachung!

 
 
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Aufgrund meiner jahrzehntelangen Erfahrung im Baurecht  und Architektenrecht vertrete ich erfolgreich Architekten, Ingenieure, Landschaftsarchitekten und Innenarchitekten sowie Projektentwickler und Generalplaner, aber auch Bauherrn in allen Planungsphasen des Bauvorhabens.

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Dies gilt auch und gerade in Honorarfragen, die seit Sommer 2019 frei vereinbart werden können, da der Europäische Gerichtshof die Mindestsätze und Höchstsätze der HOAI für ungültig erklärt hat.

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Bei frühzeitiger Inanspruchnahme meiner anwaltlichen Kompetenz lassen sich oft Streitigkeiten mit dem Bauherrn oder Architekten  vermeiden beziehungsweise klären, die andernfalls in kostenintensive Rechtsstreitigkeiten münden.

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Die Rechtsbeziehungen zwischen Architekten und Bauherrn regelt der Architektenvertrag, der werkvertraglicher Natur ist und zu Beginn der gemeinsamen Arbeit zusammen mit der Honorarvereinbarung getroffen werden sollte.

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Die Bauidee des Bauherrn setzt der Architekt in den 1.  4 Leistungsphasen in eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung um. Bereits hier ist Teamarbeit zwischen Bauherr und Architekten zwingend erforderlich, um Missverständnisse zu vermeiden.

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Die Baustelle zu überwachen und für einen reibungslosen Bauablauf zu sorgen stellt je nach Größe des Bauvorhabens eine besondere Herausforderung dar.

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Der Architekt als Bauleiter hat zu prüfen und zu überwachen, ob das Bauvorhaben

  • dem öffentlichen Baurecht entspricht

  • die allg. anerkannten Regeln der Technik einhält

  • den Bauplänen entsprechend ausgeführt wird

  • den sicheren bautechnischen Betrieb einhält

  • der Bauzeitenplan eingehalten wird

  • die geplanten Kosten nicht überschritten werden (oder bei Überschreiten diese anmelden)

  • die Arbeiten der verschiedenen Unternehmer gefahrlos und zeitsparend ineinandergreifen

  • die Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden

  • die Interessen des Bauherrn gewahrt werden

  • Rechnungsprüfung

  • Feststellung der Gesamtkosten aller Schlussrechnungen

  • Beseitigung von Baumängeln, die sich trotz aller Sorgfalt leider nie vermeiden lassen

  • Absicherung des Baus gegen Witterungseinflüsse.

 

Darüber hinaus berate ich private und gewerblich tätige Mandanten im Architektenvertragsrecht, Ingenieurvertragsrechts sowie im Bereich deren Haftung und in den nebenstehenden Rechtsgebieten.

1.Bauvertragsrecht
a) BGB-Bauvertrag
b) VOB-Bauvertrag
c) Besondere Vertragstypen, z. B. Bauträgerverträge

2. Baudurchführung
a) Ausführung der Bauleistung
b) gestörter Bauablauf: Verzögerung,
     Behinderung, Bedenken, Unterbrechung
c) Abnahme

3. Vergütung des Auftragnehmers
a) Vergütung beim BGB-Bauvertrag
b) Vergütung beim VOB-Bauvertrag
c) Abrechnung der Bauleistung

4. Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers
a) Baumängel, vor und nach Abnahme/Übergabe
b) Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers
c) Ansprüche des Bestellers (Bauherr)

5. Instrumente der Anspruchssicherung
a) Vertragserfüllungssicherheiten,
     Gewährleistungssicherheiten des Bestellers
b) Bauhandwerkersicherheiten
c) Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen 
    (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)

6. Architektenrecht
a) Vertragsrecht
b) Vergütung des Architekten,HOAI
c) Haftung des Architekten

sowie

  • Abstandsflächen

  • Bauaufsicht

  • Baugenehmigung

  • Bauordnungsrecht

  • Bauplanungsrecht

  • Bauprozessrecht

  • Bausummenüberschreitung

  • Beweissicherungsverfahren

  • Generalübernehmer

  • Öffentliches Baurecht

  • Privates Baurecht

  • selbstständiges Beweisverfahren

  • Subunternehmer

  • Zivilrecht mit baurechtlichem Bezug

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